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Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung (3. ARVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der Spezial- oder Doppelbettklasse im Schlafwagen" gestrichen.
- 2.
- § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag addiert." - 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „klimabedingter" durch das Wort „klimagerechter" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „klimabedingter" durch das Wort „klimagerechter" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugskostenverordnung ist entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass aus jahreszeitlichen Gründen klimagerechte Bekleidung nicht beschafft zu werden braucht."
- 4.
- In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Inlandstagegeldes nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 erster Halbsatz Buchstabe a" durch die Wörter „Tagegeldes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4a Satz 2 und 3 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Thomas de Maizière
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