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§ 16 - Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)

V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Geltung ab 18.10.2014; FNA: 610-6-8-2 Allgemeines Steuerrecht
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§ 16 Grundsatz



(1) Zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen liegt eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteuergesetzes vor, wenn wirtschaftliche Vorgänge festgestellt werden,

1.
die im Verhältnis zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen eine Änderung der Zuordnung nach den §§ 5 bis 11 erforderlich machen oder

2.
die, wären die Betriebsstätte und das übrige Unternehmen voneinander unabhängige Unternehmen,

a)
durch schuldrechtliche Vereinbarungen geregelt würden oder

b)
zur Geltendmachung von Rechtspositionen führen würden.

(2) 1Für anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen sind Verrechnungspreise anzusetzen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. 2Diese Verrechnungspreise führen zu fiktiven Betriebseinnahmen und fiktiven Betriebsausgaben.

(3) 1Nutzt eine Betriebsstätte finanzielle Mittel des übrigen Unternehmens, so liegt keine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung vor. 2Dies gilt nicht, wenn

1.
§ 17 anzuwenden ist oder

2.
auf Grund der Geschäftstätigkeit einer Betriebsstätte im laufenden Wirtschaftsjahr finanzielle Mittel der Betriebsstätte entstehen, die nachweislich für bestimmte Zwecke im übrigen Unternehmen genutzt werden.

3Eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung nach Satz 2 Nummer 2 gilt als Zurverfügungstellung finanzieller Mittel zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen und endet spätestens

1.
mit dem Ende des laufenden Wirtschaftsjahres oder

2.
mit einer Anpassung des Dotationskapitals nach § 12 Absatz 6 oder § 13 Absatz 5.



 

Zitierungen von § 16 BsGaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BsGaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BsGaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BsGaV Hilfs- und Nebenrechnung (vom 01.01.2023)
... und fiktive Betriebsausgaben, die auf Grund anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen entstehen ( §§ 16 und 17). (3) In den Aufzeichnungen, die nach § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung zu ... 2. die Gründe für das Vorliegen anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen ( §§ 16 und 17). (4) Wird eine Betriebsstätte begründet, so ist zu diesem ... dem übrigen Unternehmen begründet anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen im Sinne des § 16 . (5) Die Hilfs- und Nebenrechnung einer Betriebsstätte eines ...
§ 17 BsGaV Finanzierungsfunktion innerhalb eines Unternehmens
... Für eine solche Dienstleistung ist der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 anzusetzende Verrechnungspreis nach einer kostenorientierten ...
§ 18 BsGaV Allgemeines (vom 26.06.2021)
... betreibt, ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen ...
§ 19 BsGaV Besondere Zuordnungsregelungen
... auf diesen Vermögenswert eine unterstützende Personalfunktion aus, so ist nach § 16 Absatz 2 Satz 1 für die Erbringung dieser Personalfunktion ein Verrechnungspreis anzusetzen, ... Vermögenswerts umfassen oder 3. andere Hilfsfunktionen sein. (6) § 16 Absatz 3 gilt für Bankbetriebsstätten mit der Maßgabe, dass eine anzunehmende ... Beziehung, die als Zurverfügungstellung finanzieller Mittel gilt, über § 16 Absatz 3 Satz 2 hinaus zugrunde zu legen ist, wenn 1. das Kreditinstitut nachweist, ... zugrunde zu legen ist, wenn 1. das Kreditinstitut nachweist, dass die über § 16 Absatz 3 hinausgehende Dauer im Zusammenhang mit der Geschäftspolitik des Kreditinstituts und ... finanziellen Mitteln ausgeübt werden, sachgerecht ist und 2. die über § 16 Absatz 3 hinausgehende Dauer im Einzelfall zu einem Ergebnis der Bankbetriebsstätte ...
§ 23 BsGaV Allgemeines
... betreibt ist eine Versicherungsbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen ...
§ 30 BsGaV Allgemeines
... Bau- oder Montagearbeiten endet (Bau- und Montagebetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein ...
§ 31 BsGaV Besondere Zuordnungsregelungen
... Unternehmen zuzuordnen ist. Diese Zuordnung ist nur dann mit den Rechtsfolgen des § 16 zu ändern, wenn 1. den in der Bau- und Montagebetriebsstätte ausgeübten ...
§ 35 BsGaV Allgemeines
... nach Abschluss der Förderung endet (Förderbetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein ...
§ 37 BsGaV Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen
... erworben wurde, erfolgt auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung (§ 16 ), für die widerlegbar zu vermuten ist, dass sie als Dienstleistung der ... des Explorationsrechts, so liegt eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 zwischen dem übrigen Unternehmen und der Förderbetriebsstätte ... Veräußerung entspricht. Dafür ist ein Betrag anzusetzen, der § 16 Absatz 2 Satz 1 entspricht. (3) Ein Bergbauunternehmen oder ein Erdöl- ... im Sinne des Absatzes 2 ansetzen, der als Fremdvergleichspreis gilt, obwohl er den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 anzusetzenden Betrag unterschreitet. Voraussetzung hierfür ist, ...