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Änderung § 18 BsGaV vom 26.06.2021
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§ 18 BsGaV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | § 18 BsGaV n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 21 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Allgemeines | |
Eine Betriebsstätte, | |
(Text alte Fassung) 1. die Teil eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder Teil eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes ist, oder die Teil eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts ist, und | (Text neue Fassung) 1. die Teil ist a) eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, b) eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, c) eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder d) eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und |
2. die Bankgeschäfte betreibt, ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. |
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