§ 4 Besondere Sachverständige
Der Sachverständigenausschuss kann zu einzelnen Fragestellungen bezüglich der Bewertung von Informationen weitere Sachverständige anhören. Jedes Mitglied kann dazu, schon vor einer Sitzung, Vorschläge unterbreiten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11315/a189269.htm