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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Umweltinformationsgesetzes
§ 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), das durch Artikel 2 Absatz 47 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und".
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird das Komma gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „oder" angefügt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 UIGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UIGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes
B. v. 27.10.2014 BGBl. I S. 1643
Bekanntmachung UIGNB
... 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), 3. den am 6. November 2014 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. (gesamter Text siehe Umweltinformationsgesetz - ...
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