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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (2. EnVKVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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