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Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 66b Absatz 1, 2 Nummer 1, 4 und Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) eingeführt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) sowie

-
des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1, 4 und Absatz 3 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) eingeführt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2014 SpaEfV § 1, § 2, § 4, § 5, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 vor Buchstabe a werden die Wörter „den Nachweis" durch die Wörter „die Nachweisführung" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Befugnisse der" durch die Wörter „Vorgaben für die Nachweisführung durch die" sowie die Wörter „für die" durch die Wörter „sowie deren" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
eine EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer,".

b)
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 10 angefügt:

„6.
der Energieverbrauch: die Menge der eingesetzten Energie und der eingesetzten Energieträger,

7.
der Gesamtenergieverbrauch: die gesamte Menge der Energie und der Energieträger, die in dem Unternehmen, auf das sich die Nachweisführung in einem bestimmten Zeitraum bezieht, eingesetzt worden sind,

8.
ein Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne des § 2 Nummer 4 des Stromsteuergesetzes,

9.
ein Nachweis: eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden gemäß § 4 Absatz 6 oder § 5 Absatz 5,

10.
ein Testat: ein Zertifikat nach der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ein Bericht zum Überwachungsaudit, ein EMAS-Eintragungs- oder EMAS-Verlängerungsbescheid oder eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter „für den Nachweis des Betriebs" durch die Wörter „für die Nachweisführung über den Betrieb" ersetzt und die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde."

b)
In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter „für den Nachweis des Betriebs" durch die Wörter „für die Nachweisführung über den Betrieb" ersetzt und die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist, auf der Grundlage einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten validierten Aktualisierung der Umwelterklärung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde. Für kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Antragsjahr oder das Jahr davor von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung befreit wurden, kann davon abweichend eine frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung herangezogen werden. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung ist dem zuständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sowie § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung) mit dem Nachweis nach Absatz 6 vorzulegen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter „für den Nachweis des Betriebs" durch die Wörter „für die Nachweisführung über den Betrieb" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Nachweisführung nach Satz 1 muss sich auf alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse eines Unternehmens beziehen. Abweichend von Satz 2 können einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung mit Ausnahme der Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs ausgenommen werden, wenn diese für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens nicht relevant sind und wenn die Bereiche mit einem wesentlichen Energieeinsatz durch die Nachweisführung abgedeckt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 muss sich die Nachweisführung auf mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen."

cc)
Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei sind die Daten eines Zwölf-Monats-Zeitraums heranzuziehen, die für die Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen jeweils nur für ein Antragsjahr zugrunde gelegt werden dürfen."

d)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder Standorten ist es für die Nachweisführung unschädlich, wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte

1.
unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

2.
bei kleinen und mittleren Unternehmen unterschiedliche Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder

3.
mehrere standortbezogene gleichartige Systeme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2

betrieben werden. In diesen Fällen können einzelne Unternehmensteile oder Standorte von der Nachweisführung ausgenommen werden, wenn der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens erfasst wird und sich die von der Nachweisführung ausgenommenen Unternehmensteile und Standorte auf insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen an die Nachweisführung müssen in dem nachweisführenden Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein. Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres ausgestellt sein. Für die Ausstellung eines Nachweises über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres sämtliche Unterlagen, die zur Nachweisführung erforderlich sind, der für die Ausstellung des Nachweises zuständigen Stelle vorgelegt und etwaige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt worden sein. Sind die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllt, kann die für die Ausstellung eines Nachweises zuständige Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres ausstellen."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„Ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt jeweils für ein Antragsjahr und ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden schriftlich auszustellen. Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen mit dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder nach § 19 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorzulegen. Im Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verfahren) ist ein Nachweis nach Satz 1 durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auszustellen; § 18 des Umweltauditgesetzes gilt entsprechend. Sofern ein Nachweis nach dem EMAS-Verfahren das gesamte Unternehmen abdeckt, kann der Nachweis nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch durch die EMAS-Registrierungsstelle ausgestellt werden."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor Nummer 1 werden die Wörter „den Nachweis über" durch die Wörter „die Nachweisführung über" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „oder ein Testat nach § 4 Absatz 3" werden durch die Wörter „oder die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nachweisführung nach § 4 Absatz 3" ersetzt.

bbb)
Nach den Wörtern „dieses Testat" werden die Wörter „oder die Nachweisführung" eingefügt.

ccc)
Die Wörter „gesamten Energieverbrauchs" werden durch das Wort „Gesamtenergieverbrauchs" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „gesamten Energieverbrauchs" durch das Wort „Gesamtenergieverbrauchs" ersetzt.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

„aa)
das Unternehmen verpflichtet sich oder beauftragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen,

aaa)
ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,

bbb)
ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder

ccc)
sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3

einzuführen, und".

bbb)
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:

„bbb)
für ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die Anforderungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb sowie die Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten mit einer Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher, der Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen, für gängige Geräte (zum Beispiel Geräte zur Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung sowie Geräte zur Beleuchtung und Bürogeräte) die Ermittlung des Energieverbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten, und der Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle. Für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, kann der Energieverbrauch durch nachvollziehbare Hochrechnungen über bestehende Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden. Für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden;".

ccc)
Dem Buchstaben b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten nach der Anlage 2 Nummer 2 müssen mindestens 90 Prozent des ermittelten Energieverbrauchs den Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten des Unternehmens zugeordnet werden."

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Antragsjahre 2013 und 2014 können die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bei Unternehmen mit mehreren Standorten Verfahrensvereinfachungen, insbesondere stichprobenartige Überprüfungen, zulassen; ein vollständiger Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen ist im Antragsjahr 2014 nicht zulässig."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Fällen des § 55 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und des § 10 Absatz 5 des Stromsteuergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Im Jahr der Neugründung eines Unternehmens sind der Nachweisführung Daten über den Energieverbrauch aus dem Zeitraum ab dem Beginn der erstmaligen Betriebsaufnahme bis zum 15. Dezember des Antragsjahres zugrunde zu legen. Der Nachweisführung für Antragsjahre, die unmittelbar auf das Jahr der Neugründung folgen, sind Daten über den Energieverbrauch eines vollständigen Zwölf-Monats-Zeitraums zugrunde zu legen. Der Zwölf-Monats-Zeitraum nach Satz 3 darf sich mit dem in Satz 2 genannten Zeitraum höchstens um sechs Monate überschneiden."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen an die Nachweisführung müssen in dem nachweisführenden Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein. Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres ausgestellt sein. Für die Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für das Antragsjahr 2014 müssen sämtliche Unterlagen, die Voraussetzung für die Ausstellung eines Nachweises sind, der für die Ausstellung des Nachweises zuständigen Stelle bis zum Ablauf des Antragsjahres vorgelegt worden sein. Etwaige Vor-Ort-Prüfungen müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres durchgeführt worden sein. Sind die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 erfüllt, kann die für die Ausstellung eines Nachweises zuständige Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres ausstellen."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „auszustellen oder zu bestätigen" durch die Wörter „schriftlich auszustellen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4" durch die Angabe „§ 4 Absatz 6" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 3 im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „gesamten Energieverbrauchs" durch das Wort „Gesamtenergieverbrauchs" ersetzt.

g)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Bei der Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b müssen sich die verwendeten Daten über den Energieeinsatz und den Energieverbrauch auf einen vollständigen Zwölf-Monats-Zeitraum beziehen, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres beginnt und spätestens mit Ablauf des Antragsjahres endet. Der Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das Antragsjahr 2014 zugrunde gelegt wird, darf sich mit dem Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das Antragsjahr 2013 zugrunde gelegt wurde, höchstens um sechs Monate überschneiden. Ab dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ist jeweils ein Zwölf-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen, der mit demselben Kalendermonat beginnt und mit demselben Kalendermonat endet wie der Zwölf-Monats-Zeitraum, der im vorherigen Antragsjahr der Nachweisführung zugrunde gelegt worden ist. Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn die Nachweisführung unverhältnismäßig erschwert würde und unternehmerisch veranlasste, objektiv nachvollziehbare Gründe die Abweichung rechtfertigen. In diesem Fall darf sich der Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für ein Antragsjahr zugrunde gelegt wird, mit dem Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das vorherige Antragsjahr zugrunde gelegt wurde, höchstens um drei Monate überschneiden."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" sowie die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

6.
In § 9 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 Satz 1 oder § 5 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

7.
In der Überschrift der Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 3 Satz 1 Nummer 1)" durch die Wörter „(zu § 3 Nummer 1)" ersetzt.

8.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 3 Satz 1 Nummer 2)" durch die Wörter „(zu § 3 Nummer 2)" ersetzt.

b)
In Nummer 1 Tabelle 1 werden in der Kopfzeile der Spalte 7 nach dem Wort „Messsystem" die Wörter „oder alternative Art der Erfassung und Analyse" und in der Kopfzeile der Spalte 8 vor den Wörtern „Genauigkeit/Kalibrierung" die Wörter „Grad der" eingefügt.

c)
Nummer 2 dritter Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„ - Für gängige Geräte wie zum Beispiel Geräte zur Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung sowie Geräte zur Beleuchtung und Bürogeräte wird der Energieverbrauch durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt. Für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, kann der Energieverbrauch durch nachvollziehbare Hochrechnungen über bestehende Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden. Für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden."

d)
In Nummer 2 Tabelle 2 werden in der Kopfzeile der Spalte 4 nach den Wörtern „Messsystem/ Messart" die Wörter „oder alternative Art der Erfassung und Analyse" und in der Kopfzeile der Spalte 5 vor den Wörtern „Genauigkeit/Kalibrierung" die Wörter „Grad der" eingefügt.

e)
In der Überschrift der Nummer 3 werden die Wörter „Bewertung der Einsparpotenziale" durch die Wörter „Identifizierung und Bewertung von Einsparpotenzialen" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. November 2014.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel