Tools:
Update via:
Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (2. FZVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. November 2014 1. FZVuGebOStÄndV Artikel 2
Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 Buchstabe a wird in Absatz 1 Satz 4 das Wort „Ablösung" durch das Wort „Entfernung" ersetzt.
- 2.
- Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,"."
- 3.
- Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erfüllen die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und die Zulassungsbescheinigung Teil I eines Fahrzeugs die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, so kann das Fahrzeug auch dadurch außer Betrieb gesetzt werden, dass der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies direkt oder über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt betriebenes informationstechnisches System bei der Zulassungsbehörde elektronisch beantragt; dabei ist sicherzustellen, dass- 1.
- eine sichere Identifizierung des Antragstellers erfolgt und
- 2.
- die vom Halter oder Verfügungsberechtigten übermittelten Daten vollständig und plausibel zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Zulassungsbehörde übermittelt werden (internetbasierte Außerbetriebsetzung)."
- bb)
- In Satz 7 werden die Wörter „Das Kraftfahrt-Bundesamt erhebt und speichert" durch die Wörter „Soweit der Antrag auf Außerbetriebsetzung nach Satz 1 nicht unmittelbar bei der Zulassungsbehörde gestellt wird, erhebt und speichert das Kraftfahrt-Bundesamt" ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit für die internetbasierte Außerbetriebsetzung auf Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ermöglichen, hat die Übermittlung der Daten nach Maßgabe eines vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu erfolgen."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Bekanntgabe der Außerbetriebsetzung an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde
- 1.
- durch De-Mail, sofern der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt und den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,
- 2.
- durch sonstige sichere Verfahren, welche die Voraussetzung des § 3a Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen, sofern der Halter den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet oder
- 3.
- schriftlich, wenn der Halter die Kommunikationswege nach Nummer 1 oder 2 nicht eröffnet oder wenn die elektronische Bekanntgabe scheitert."
- 4.
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- 5.
- Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.""
- 6.
- In Nummer 13 wird Buchstabe b durch folgende Buchstaben ersetzt:
- 7.
- In Nummer 16 Buchstabe a wird Nummer 4 in den Vorbemerkungen der Anlage 5 wie folgt geändert:
Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FZVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 2. FZVuaÄndV Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am 1. April 2015 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 3 tritt am 1. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11328/a189344.htm