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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (2. FZVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2015 BKatV Anlage, mWv. 1. Januar 2015 Anlage

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 175a wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„175aKraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb
des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Be-
triebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkenn-
zeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen
angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wech-
selkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen
Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in
Betrieb gesetzt
§ 8 Absatz 1a Satz 6
§ 9 Absatz 3 Satz 5
§ 16a Absatz 3 Satz 5
§ 19 Absatz 1 Nummer 4
Satz 3
§ 48 Nummer 1
50 €".


2.
Nummer 179 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„179Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen
nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht
ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebe-
nen Kennzeichens
§ 10 Absatz 12 i. V. m. § 10
Absatz 1, 2 Satz 2 und 3
Halbsatz 1, Absatz 6, 7, 8
Halbsatz 1, Absatz 9 Satz 1
auch i. V. m.
§ 16 Absatz 5 Satz 3 oder
§ 16a Absatz 5 i. V. m.
§ 16 Absatz 5 Satz 3
§ 17 Absatz 2 Satz 4
§ 19 Absatz 1 Nummer 3
Satz 5
§ 48 Nummer 1
10 €".


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

3.
Nummer 180 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„180Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tat-
sächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung
des Halters, Standortverlegung des Fahrzeuges oder
Veräußerung verstoßen
§ 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4,
Absatz 3 Satz 1
§ 48 Nummer 12
15 €".


Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Die Nummern 181 bis 183 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„181Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugschein-
hefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das
Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben
§ 16 Absatz 2 Satz 3, 7
§ 48 Nummer 15, 18
10 €
181aKurzzeitkennzeichen für andere als Probe- oder Über-
führungsfahrten verwendet
§ 16a Absatz 2 Satz 2
Nummer 1
§ 48 Nummer 15a
50 €
181bKurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nut-
zung an einem anderen Fahrzeug überlassen
§ 16a Absatz 2 Satz 2
Nummer 2
§ 48 Nummer 15b
50 €
182Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug ver-
wendet
§ 16a Absatz 3 Satz 4
§ 48 Nummer 16
50 €
183Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder
Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-,
Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen
§ 16 Absatz 2 Satz 5, 6
§ 48 Nummer 6, 17
25 €".


5.
Nach Nummer 183 werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandFahrzeug-Zulassungs-
verordnung
(FZV)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„183aFahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzei-
chen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge
mit roten Kennzeichen nicht mitgeführt
§ 16 Absatz 2 Satz 4
§ 17 Absatz 2 Satz 1
§ 48 Nummer 5
10 €
183bFahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzei-
chen nicht mitgeführt
§ 16a Absatz 3 Satz 1
§ 48 Nummer 5
20 €".




 

Zitierungen von Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FZVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 2. FZVuaÄndV Inkrafttreten
... 1 Nummer 3 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2015 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
Artikel 3 51. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt ...