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§ 1 - Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung (LeuchtrAusbV)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2291
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-126 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Leuchtröhrenglasbläser/Leuchtröhrenglasbläserin wird staatlich anerkannt.

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