Tools:
Update via:
§ 9 - Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung (LeuchtrAusbV)
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Leuchtröhrenglasbläser, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1133/a16239.htm