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Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (6. SpielVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. Mai 2015
§ 12 der Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gutachten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannten oder gleichwertigen Prüfstelle darüber vorzulegen, dass das von ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß § 13 Nummer 10 gegen Veränderungen gesichert gebaut ist. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Gutachten fordern, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist."
- 2.
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
Zitierungen von Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. SpielVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. SpielVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 6. SpielVÄndV Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. November 2015
... 3 Absatz 1 Satz 3 der Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Der ...
Artikel 7 6. SpielVÄndV Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 10. Mai 2015 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 10. November 2015 in Kraft. ...
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