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Artikel 4 - Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (6. SpielVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. Februar 2016


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2016 SpielV § 6, § 12, § 13, § 19

Die Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Aufsteller von Spielgeräten, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass der Spieler ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt."

2.
In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Nummer 10" durch die Angabe „§ 13 Nummer 11" ersetzt.

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der Technik die von der Kontrolleinrichtung gemäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft so auf, dass

a)
sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind,

b)
sie auf das erzeugende Spielgerät zurückgeführt werden können,

c)
die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpft sind,

d)
ihre Vollständigkeit erkennbar ist und

e)
feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen worden sind."

b)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich sein, wobei

a)
die Gültigkeit des verwendeten Identifikationsmittels durch das Spielgerät vor Aufnahme des Spielbetriebs geprüft werden muss und

b)
während des Spielbetriebs keine Daten auf dem verwendeten Identifikationsmittel gespeichert werden dürfen."

c)
Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 11 und 12.

4.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5b werden folgende Nummern 5c und 5d eingefügt:

„5c.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,

5d.
entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,".

b)
Die bisherigen Nummern 5c und 5d werden die Nummern 5e und 5f.



 

Zitierungen von Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 6. SpielVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SpielVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 6. SpielVÄndV Weitere Änderung der Spielverordnung zum 10. November 2019
... Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...
Artikel 7 6. SpielVÄndV Inkrafttreten
... in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 10. November 2015 in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 10. Februar 2016 in Kraft. (5) Artikel 5 tritt am 10. November 2019 in ...