Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2016 aufgehoben
§ 1 - Neunte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (9. BinSchUOAbweichV)
V. v. 29.10.2014 BAnz AT 11.11.2014 V1
Geltung ab 12.11.2014, abweichend siehe § 2; FNA: 9500-18-3 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
Geltung ab 12.11.2014, abweichend siehe § 2; FNA: 9500-18-3 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist auf dem Rhein mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der für die Anwendung auf dem Rhein maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.
Zitierungen von § 1 9. BinSchUOAbweichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 9. BinSchUOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. BinSchUOAbweichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11332/a189375.htm