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Anhang 2 - Neunte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (9. BinSchUOAbweichV)

V. v. 29.10.2014 BAnz AT 11.11.2014 V1
Geltung ab 12.11.2014, abweichend siehe § 2; FNA: 9500-18-3 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

Anhang 2 (zu § 1 Satz 2) Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Beschluss vom 5. Dezember 2013 (2013-II-19) über Änderungen zum Inhaltsverzeichnis, §§ 1.01, 7.06, 24.02 Nummer 2 der Übergangsbestimmungen zu § 7.06 Nummer 3, § 24.06 Nummer 5 der Übergangsbestimmungen zu § 7.06 Nummer 3, Anlage N der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Protokoll 19).



 

Zitierungen von Anhang 2 9. BinSchUOAbweichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 9. BinSchUOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. BinSchUOAbweichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 9. BinSchUOAbweichV Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2  ...