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§ 10 - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

§ 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen



(1) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der 15. Mai 2015.

(2) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgebliche Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung.