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§ 11 - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
Geltung ab 14.11.2014; FNA: 7847-37-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.11.2014; FNA: 7847-37-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11 Mindestbetriebsgröße
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Betriebsinhaber kann die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie nur beantragen, wenn die beihilfefähigen Hektarflächen des Betriebs nicht kleiner als ein Hektar sind.
Zitierungen von § 11 DirektZahlDurchfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlDurchfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16a DirektZahlDurchfV Zuweisung von Zahlungsansprüchen (vom 04.03.2015)
... § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften
V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
Artikel 2 InVeKoSVEV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... „§ 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen (1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen ...
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