Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

§ 14 Zuständigkeit



Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.

Anzeige