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§ 16 - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
Geltung ab 14.11.2014; FNA: 7847-37-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.11.2014; FNA: 7847-37-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
(1) Die nationale Reserve wird verwendet zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, soweit ihnen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Zahlungsansprüche nicht zugewiesen werden konnten.
(2) Im Falle des Absatzes 1 wird einem Betriebsinhaber eine Zahl von Zahlungsansprüchen in dem Umfang zugewiesen, für den ihm wegen des Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden einem Betriebsinhaber, soweit in einem Jahr in der nationalen Reserve nicht ausreichend Mittel zur Zuweisung der sich nach Absatz 2 ergebenden Zahl von Zahlungsansprüchen vorhanden sind, Zahlungsansprüche in der Zahl zugewiesen, die sich ergibt, indem die Zahl von Zahlungsansprüchen, die ihm nach Absatz 2 zuzuweisen wäre, mit dem nach Absatz 4 bestimmten Kürzungsfaktor multipliziert wird.
(4) Der Kürzungsfaktor ergibt sich aus der Division des in der nationalen Reserve für Fälle des Absatzes 1 zur Verfügung stehenden Betrags durch den Betrag, der sich nach Absatz 2 als Bedarf an Mitteln aus der nationalen Reserve für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ergeben würde. Für Fälle des Absatzes 1 steht der Betrag in der nationalen Reserve zur Verfügung, der sich nach Abzug des Bedarfs für die Fälle nach Artikel 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergibt. Die Bundesanstalt macht den anzuwendenden Kürzungsfaktor im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Ist im Fall des Absatzes 1 eine Fläche nicht für das Jahr 2015 beihilfefähig, werden die Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber in dem Jahr zugewiesen, in dem für die Fläche erstmals die Basisprämie gewährt werden kann. Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 findet entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung V. v. 8. Mai 2015 BAnz AT 11.05.2015 V1 m.W.v. 12. Mai 2015
Frühere Fassungen von § 16 DirektZahlDurchfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.05.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 08.05.2015 BAnz AT 11.05.2015 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 DirektZahlDurchfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlDurchfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 DirektZahlDurchfV Mitteilungen
... den Fällen des Artikels 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und des § 16 , ...
Zitat in folgenden Normen
InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 21 InVeKoSV Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche (vom 30.03.2018)
... kommt, zu beantragen. (7) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in einem Fall des § 16 Absatz 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung kommt des Weiteren nur für Flächen in Betracht, die der Betriebsinhaber der Landesstelle ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
V. v. 08.05.2015 BAnz AT 11.05.2015 V1
Artikel 1 1. DirektZahlDurchfVÄndV
... dienenden Anlagen," angefügt. 2. In § 16 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in dem die Fläche erstmals am Schlusstermin ...
Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften
V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
Artikel 2 InVeKoSVEV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Zuweisung von ...
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