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§ 29 - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
Geltung ab 14.11.2014; FNA: 7847-37-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.11.2014; FNA: 7847-37-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(1) Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.
(2) 1Auf einem Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. 3Unbeschadet des Satzes 2 gilt § 25 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 12. Dezember 2017 BGBl. I S. 3938 m.W.v. 23. Dezember 2017
Frühere Fassungen von § 29 DirektZahlDurchfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.12.2017 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 12.12.2017 BGBl. I S. 3938 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 DirektZahlDurchfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlDurchfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 DirektZahlDurchfV Anbaudiversifizierung (vom 04.03.2015)
... genutzten Ackerflächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 bestehen, für die Zwecke des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als brachliegendes ...
§ 35 DirektZahlDurchfV Übergangsregelung (vom 30.03.2018)
... 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29 , 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und ...
Zitat in folgenden Normen
InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 4 InVeKoSV Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle (vom 23.12.2017)
... 1. die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers, 2. ...
§ 10 InVeKoSV Flächenbezogene Angaben (vom 23.12.2017)
... Nummer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung . Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... genutzte Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung . Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... werden kann. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend." 6. In § 29 Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefasst: „Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung ... 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29 , 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und ...
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