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§ 33 - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

§ 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen



Bei der Berechnung der Flächengröße der im Umweltinteresse genutzten Flächen werden bei

1.
Terrassen und

2.
einzeln stehenden Bäumen, soweit diese als Landschaftselemente einem Beseitigungsverbot nach den Vorschriften über bei den Agrarzahlungen zu beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen,

die Umrechnungsfaktoren nach Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 herangezogen.

 
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Zitierungen von § 33 DirektZahlDurchfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 11 InVeKoSV Besondere Angaben für die Zwecke der Überprüfung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (vom 01.01.2019)
... die Flächengröße, für Terrassen und einzeln stehende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume je ...