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§ 24a - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
Geltung ab 14.11.2014; FNA: 7847-37-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.11.2014; FNA: 7847-37-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland
(1) Ein Betriebsinhaber, der über Flächen verfügt, auf denen Dauergrünland für andere Nutzungen umgewandelt worden ist, ist
- 1.
- soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,
- 2.
- soweit ein Fall des § 23 vorliegt nach Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2
(2) Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 und Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 10. Juli 2015 BAnz AT 13.07.2015 V1 m.W.v. 14. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 24a DirektZahlDurchfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.07.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24a DirektZahlDurchfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24a DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlDurchfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24d DirektZahlDurchfV Meldepflichten (vom 14.07.2015)
... Fläche nicht mehr verfügt oder vor der rechtzeitigen Erfüllung der in § 24a Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht mehr verfügen wird. Diese Frist beginnt an dem Tag, an ...
§ 24e DirektZahlDurchfV Weitere Jahre (vom 14.07.2015)
... eine Bekanntmachung in den in § 24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§ 24a bis ... 24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§ 24a bis 24d auch für jedes weitere Jahr anzuwenden, in dem der nach Artikel 45 Absatz 2 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland (1) Ein Betriebsinhaber, der über ... Fläche nicht mehr verfügt oder vor der rechtzeitigen Erfüllung der in § 24a Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht mehr verfügen wird. Diese Frist beginnt an dem Tag, an ... § 24e Weitere Jahre Solange eine Bekanntmachung in den in § 24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§ 24a bis ... 24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§ 24a bis 24d auch für jedes weitere Jahr anzuwenden, in dem der nach Artikel 45 Absatz 2 der ...
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