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§ 24c - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

§ 24c Verfahren



(1) Die Feststellung, dass ein Betriebsinhaber verpflichtet ist, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln, ergeht schriftlich.

(2) Im Fall des § 24b Absatz 1 werden in der in Absatz 1 genannten Feststellung die betroffenen Flächen nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet bezeichnet, die wieder in Dauergrünland umzuwandeln sind.

(3) Im Fall des § 24b Absatz 2 enthält die in Absatz 1 genannte Feststellung

1.
die Flächen nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, von denen ein prozentualer Anteil wieder in Dauergrünland umgewandelt werden muss oder diesem Anteil entsprechend andere Flächen als Dauergrünland angelegt werden müssen,

2.
in Prozent mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet den Anteil der umgewandelten Flächen, der wieder in Dauergrünland umzuwandeln ist oder dem entsprechend andere Flächen als Dauergrünland angelegt werden müssen,

3.
die Größe der diesem prozentualen Anteil entsprechenden Fläche in Quadratmetern.

Für die Berechnung des prozentualen Anteils wird die Hektarzahl zugrunde gelegt, die erforderlich ist, damit die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf 4,9 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils sinkt.



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Frühere Fassungen von § 24c DirektZahlDurchfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24c DirektZahlDurchfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24c DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24d DirektZahlDurchfV Meldepflichten (vom 14.07.2015)
... Nach der Bekanntgabe einer Feststellung nach § 24c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 hat ein Betriebsinhaber der zuständigen ... der Fläche mit Name und Anschrift. (2) Nach einer Feststellung nach § 24c Absatz 2 oder 3 hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde die erfolgte ... sachlich zutreffenden Meldung in dem in Absatz 1 genannten Fall gilt die Feststellung nach § 24c Absatz 1 mit Wirkung ab dem Tag, ab dem der Betriebsinhaber über die Fläche nicht mehr ...
§ 24e DirektZahlDurchfV Weitere Jahre (vom 14.07.2015)
... 24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§ 24a bis 24d auch für jedes weitere Jahr anzuwenden, in dem der nach Artikel 45 Absatz 2 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... 639/2014 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für alle Regionen vorliegen. § 24c Verfahren (1) Die Feststellung, dass ein Betriebsinhaber verpflichtet ist, ... § 24d Meldepflichten (1) Nach der Bekanntgabe einer Feststellung nach § 24c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 hat ein Betriebsinhaber der zuständigen ... der Fläche mit Name und Anschrift. (2) Nach einer Feststellung nach § 24c Absatz 2 oder 3 hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde die erfolgte ... sachlich zutreffenden Meldung in dem in Absatz 1 genannten Fall gilt die Feststellung nach § 24c Absatz 1 mit Wirkung ab dem Tag, ab dem der Betriebsinhaber über die Fläche nicht mehr ... 24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§ 24a bis 24d auch für jedes weitere Jahr anzuwenden, in dem der nach Artikel 45 Absatz 2 der ...