Solange eine Bekanntmachung in den in §
24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§
24a bis 24d auch für jedes weitere Jahr anzuwenden, in dem der nach Artikel 45 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil um mehr als 5 Prozent unter dem nach §
16 Absatz 2 Satz 2 des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteil liegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1