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§ 19b - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)

§ 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen



(1) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.

(2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die

1.
unmittelbar angrenzt,

2.
überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und

3.
für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.



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Frühere Fassungen von § 19b DirektZahlDurchfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
aktuell vorher 05.05.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 27.04.2017 BGBl. I S. 989
aktuellvor 05.05.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19b DirektZahlDurchfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19b DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 DirektZahlDurchfV Anwendungsbestimmungen (vom 05.05.2017)
...  §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 ...
 
Zitat in folgenden Normen

InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 25b InVeKoSV Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (vom 05.05.2017)
... Beifügung der Kopie gemäß Absatz 3 abgesehen werden. (5) In den in den §§ 19b und 20a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten Fällen gelten die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt: „§ 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von ... Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes nach Maßgabe des § 21a endet. § 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen ... § 34 eingefügt: „§ 34 Anwendungsbestimmungen Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 anzuwenden." 6. Der bisherige § ...
Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Beifügung der Kopie gemäß Absatz 3 abgesehen werden. (5) In den in den §§ 19b und 20a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten Fällen gelten die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen." 2. § 19b wird wie folgt geändert: a) Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung ...