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§ 20a - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
Geltung ab 14.11.2014; FNA: 7847-37-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.11.2014; FNA: 7847-37-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen
(1) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.
(2) Die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
- 1.
- unmittelbar angrenzt,
- 2.
- überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und
- 3.
- für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 27. April 2017 BGBl. I S. 989 m.W.v. 5. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 20a DirektZahlDurchfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.05.2017 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 27.04.2017 BGBl. I S. 989 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20a DirektZahlDurchfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlDurchfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 DirektZahlDurchfV Anwendungsbestimmungen (vom 05.05.2017)
... §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 ...
Zitat in folgenden Normen
InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 25b InVeKoSV Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (vom 05.05.2017)
... gemäß Absatz 3 abgesehen werden. (5) In den in den §§ 19b und 20a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten Fällen gelten die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist." 2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in ... 2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „ § 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen (1) Die ... „§ 34 Anwendungsbestimmungen Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 anzuwenden." 6. Der bisherige § 34 wird ...
Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... gemäß Absatz 3 abgesehen werden. (5) In den in den §§ 19b und 20a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten Fällen gelten die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung ...
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