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Änderung § 13a DirektZahlDurchfV vom 09.11.2022

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§ 13a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2022 geltenden Fassung
§ 13a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Kürzung der nationalen Reserve


(Text alte Fassung)

In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2021 wird die nationale Reserve um 20 Millionen Euro gekürzt.

(Text neue Fassung)

(1) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2021 wird die nationale Reserve um 20 Millionen Euro gekürzt.

(2) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2022 wird die nationale Reserve um 7,5
Millionen Euro gekürzt.

(heute geltende Fassung)