Tools:
Update via:
Änderung § 32 DirektZahlDurchfV vom 04.03.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV am 4. März 2015 und Änderungshistorie der DirektZahlDurchfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 32 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2015 geltenden Fassung | § 32 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | |
(Text alte Fassung) Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden. 2 Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vorherrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut werden. (2) 1 Werden auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine max, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich diese im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. 2 Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. 3 Die Pflanzen befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach 1. der Ernte der Früchte oder Körner oder 2. dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des Aufwuchses oder 3. einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt. 4 Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Körner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem 15. August geerntet werden, soweit der Betriebsinhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren Beginn der Landesstelle angezeigt hat. (3) 1 Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche befinden. 2 Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. 3 Sie befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11333/al0-46857.htm