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Änderung § 13a DirektZahlDurchfV vom 27.10.2021

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§ 13a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2021 geltenden Fassung
§ 13a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.10.2021 BGBl. I S. 4706
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Kürzung der nationalen Reserve


vorherige Änderung

 


In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2021 wird die nationale Reserve um 20 Millionen Euro gekürzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)