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Änderung § 13a DirektZahlDurchfV vom 09.11.2022
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§ 13a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2022 geltenden Fassung | § 13a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13a Kürzung der nationalen Reserve | |
(Text alte Fassung) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2021 wird die nationale Reserve um 20 Millionen Euro gekürzt. | (Text neue Fassung) (1) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2021 wird die nationale Reserve um 20 Millionen Euro gekürzt. (2) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2022 wird die nationale Reserve um 7,5 Millionen Euro gekürzt. |
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