Änderung § 16a DirektZahlDurchfV vom 04.03.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 InVeKoSVEV am 4. März 2015 und Änderungshistorie der DirektZahlDurchfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2015 geltenden Fassung
§ 16a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen


vorherige Änderung

 


(1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

(2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed