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Änderung § 16a DirektZahlDurchfV vom 04.03.2015

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§ 16a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2015 geltenden Fassung
§ 16a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
 

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§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen


vorherige Änderung

 


(1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

(2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal.