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Änderung § 28 DirektZahlDurchfV vom 04.03.2015
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§ 28 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2015 geltenden Fassung | § 28 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) | |
(1) Andere Pufferstreifen als die im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 10 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützten können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Pufferstreifen können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden bis zu einer Breite von höchstens zwanzig Meter ausgewiesen werden. | (Text neue Fassung) (2) Pufferstreifen können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden bis zu einer Breite von höchstens zwanzig Meter gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers ausgewiesen werden. |
(3) Auf einem Pufferstreifen, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend. | |
(4) Gewässer, an deren Rand andere Pufferstreifen im Sinne des Absatzes 1 verlaufen können, sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Oberflächengewässer, ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführende. | |
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