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Änderung § 19a DirektZahlDurchfV vom 05.05.2017
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§ 19a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung | § 19a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989 |
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(Text alte Fassung) § 19a (neu) | (Text neue Fassung)§ 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes |
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes nach Maßgabe des § 21a endet. |
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