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Änderung § 22 DirektZahlDurchfV vom 05.05.2017

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§ 22 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung
§ 22 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


(Text alte Fassung)

Ein Betriebsinhaber hat entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln.

(Text neue Fassung)

1 Ein Betriebsinhaber hat entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln. 2 Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.


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