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Änderung § 22 DirektZahlDurchfV vom 05.05.2017
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§ 22 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung | § 22 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes | |
(Text alte Fassung) Ein Betriebsinhaber hat entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln. | (Text neue Fassung) 1 Ein Betriebsinhaber hat entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln. 2 Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden. |
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