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Änderung § 35 DirektZahlDurchfV vom 05.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung
§ 35 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung)

§ 34 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 35 Inkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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