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Änderung § 32b DirektZahlDurchfV vom 01.01.2019

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§ 32b DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 32b DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.02.2019 BGBl. I S. 170
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32b Flächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


vorherige Änderung

 


Auf einer Fläche mit Miscanthus, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, ist

1. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die Art angelegt wird, und

2. der Einsatz mineralischer Düngemittel

verboten.