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Änderung § 32b DirektZahlDurchfV vom 01.01.2019
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§ 32b DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 32b DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.02.2019 BGBl. I S. 170 |
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(Text alte Fassung) § 32b (neu) | (Text neue Fassung)§ 32b Flächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) |
Auf einer Fläche mit Miscanthus, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, ist 1. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die Art angelegt wird, und 2. der Einsatz mineralischer Düngemittel verboten. |
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