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Zitierungen von § 21 DirektZahlDurchfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 DirektZahlDurchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlDurchfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 DirektZahlDurchfV Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil (vom 30.03.2018)
... 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21 , 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 1 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird ab dem Jahr 2018 nicht mehr angewendet." 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden die ...
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... „Jahr 2005" durch die Angabe „Jahr 2009" ersetzt. 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... diese Flächen unverzüglich rückumzuwandeln." 3. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Geltungsdauer der ... § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21 , 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Abweichend ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... 3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist." 3. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der ...
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