... (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen ... 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen (1) § 11 gilt entsprechend für die ...