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Synopse aller Änderungen der DirektZahlDurchfV am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 1 der DirektZahlDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DirektZahlDurchfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
    § 3 Niederwald mit Kurzumtrieb
    § 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Teil 2 Aktiver Betriebsinhaber
    § 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten
    § 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
    § 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten
    § 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 8a Verbundene Unternehmen
    § 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen
Teil 3 Basisprämienregelung
    Abschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
       § 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
       § 11 Mindestbetriebsgröße
       § 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
    Abschnitt 2 Nationale Reserve
       § 13 Auffüllung der nationalen Reserve
       § 14 Zuständigkeit
       § 15 Mitteilungen
       § 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
       § 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Teil 4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
    Abschnitt 1 Anbaudiversifizierung
       § 17 Anbaudiversifizierung
    Abschnitt 2 Dauergrünland
       Unterabschnitt 1 Referenzanteil
          § 18 Referenzanteil
       Unterabschnitt 2 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
          § 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
       Unterabschnitt 3 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
          § 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
       Unterabschnitt 4 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
          § 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
       Unterabschnitt 5 Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
          § 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland
          § 24b Auswahl der Betriebsinhaber
          § 24c Verfahren
          § 24d Meldepflichten
          § 24e Weitere Jahre
    Abschnitt 3 Flächennutzung im Umweltinteresse
       § 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
       § 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 34 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
    Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten
    Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
    Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8a (neu)




§ 8a Verbundene Unternehmen


vorherige Änderung

 


(1) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall des § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, wenn der Betriebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags beantragt,

2. im Fall des § 7 Absatz 2 für die Feststellung der Großvieheinheiten auch die Tierhaltung in jedem verbundenen Unternehmen einbezogen wird.

(2) 1 Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn für den Betriebsinhaber die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c vorliegen,

2. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auch dann als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn

a) für den Betriebsinhaber und

b) für das mit diesem im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 verbundene Unternehmen (kontrollierendes Unternehmen), wenn es ein solches gibt,

die Voraussetzungen des jeweils in Betracht kommenden nach § 8 bezeichneten Falls - ausgenommen § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - vorliegen.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei einem kontrollierenden Unternehmen die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck auch vor, wenn in dem betreffenden Register die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als Zweck oder Gegenstand des Unternehmens eingetragen oder in der betreffenden Urkunde die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck benannt ist.

(3) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,

1. über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,

2. das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder

3. über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat.