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Synopse aller Änderungen der DirektZahlDurchfV am 28.10.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2016 durch Artikel 1 der DirektZahlDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DirektZahlDurchfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit § 3 Niederwald mit Kurzumtrieb § 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen Teil 2 Aktiver Betriebsinhaber § 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten § 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 § 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten § 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck § 8a Verbundene Unternehmen § 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen Teil 3 Basisprämienregelung Abschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung § 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen § 11 Mindestbetriebsgröße § 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen |
Abschnitt 2 Nationale Reserve § 13 Auffüllung der nationalen Reserve § 14 Zuständigkeit § 15 Mitteilungen § 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 § 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen Teil 4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Abschnitt 1 Anbaudiversifizierung § 17 Anbaudiversifizierung Abschnitt 2 Dauergrünland Unterabschnitt 1 Referenzanteil § 18 Referenzanteil Unterabschnitt 2 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt § 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Unterabschnitt 3 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt § 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Unterabschnitt 4 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent § 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil Unterabschnitt 5 Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland § 24b Auswahl der Betriebsinhaber § 24c Verfahren § 24d Meldepflichten § 24e Weitere Jahre Abschnitt 3 Flächennutzung im Umweltinteresse § 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) § 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen Teil 5 Schlussvorschriften § 34 Inkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden | |
§ 12a (neu) | § 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen |
Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst. |
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