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§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013 (2. FinAusglG2013DV k.a.Abk.)

§ 3 Abschlusszahlungen für 2013



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Berlin 9.630.040,81 Euro
von Brandenburg 3.811.847,22 Euro
von Bremen 1.119.933,04 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern 3.695.537,53 Euro
von Nordrhein-Westfalen 1.216.106,61 Euro
von Rheinland-Pfalz 588.034,05 Euro
von dem Saarland 1.093.716,41 Euro
von Sachsen 6.981.848,83 Euro
von Sachsen-Anhalt 3.802.993,30 Euro
von Schleswig-Holstein 1.560.648,50 Euro
von Thüringen 3.916.108,91 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Baden-Württemberg 13.479.365,72 Euro
an Bayern 13.110.977,10 Euro
an Hamburg 1.279.158,12 Euro
an Hessen 8.883.734,64 Euro
an Niedersachsen 663.579,60 Euro.


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