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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (2. StAGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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