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Gesetz zur Teilauflösung des Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung (AufbhFTAG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2014 AufbhG § 4

Dem § 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe" ausgewiesenen und dem Bund zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung im Bundeshaushalt vereinnahmen."


Artikel 2 Änderung der Aufbauhilfeverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 21. November 2014 AufbhV Anlage

Die Anlage zur Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233) erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2014.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anhang



Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe"

Vorbemerkung

In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz - AufbhG) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet.

Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den im Sommer 2013 vom Hochwasser betroffenen Ländern. Mit den Fondsmitteln werden Maßnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur finanziert. Sein Volumen beträgt 8 Mrd. Euro. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung durch die Übernahme von Zinsen und Tilgungen. Dies erfolgt in den Jahren 2014 bis 2019 durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern und in den Jahren 2020 bis 2033 durch direkte Zahlungen der Länder an den Bund. Weitere Mittel kommen aus dem EU-Solidaritätsfonds.

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AufbhG werden die von Bund und Ländern geleisteten Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, aus den Mitteln des Fonds erstattet.

ÜberblickSoll
2014
1.000 €
Soll
2013
1.000 €
Veränderung
gegenüber
2013
1.000 €
Ausgabe-
reste
2013
1.000 €
Ist
2013
1.000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen -8.000.000 - 8.000.000  -
Gesamteinnahmen -8.000.000 - 8.000.000  -
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) -2.411.169 - 2.411.169  -
Ausgaben für Investitionen -5.588.831 - 5.588.831  -
Besondere Finanzierungsausgaben --- -
Gesamtausgaben -8.000.000 - 8.000.000  -
davon nicht flexibilisiert -8.000.000 - 8.000.000  -


Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2014
1.000 €
Soll
2013
1.000 €
Ist
2012
1.000 €
 Einnahmen
 Übrige Einnahmen    
231 01
-813
Zuführungen des Bundes -8.000.000  
272 01
-813
Zuschüsse von der Europäischen Union - -
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind wegen bindender Vorgaben der EU
zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehraus-
gaben bei folgenden Titeln: Anlage 4 zu Kap. 6002.
 Titelgruppe 01    
Tgr. 01 Infrastruktur des Bundes (-)(-) 
359 11
-850
Entnahme aus Rücklage - -
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungs-
gesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der
Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 01 Kap. 6095.
 Titelgruppe 02    
Tgr. 02 Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern (-)(-) 
359 21
-850
Entnahme aus Rücklage - -
Haushaltsvermerk
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungs-
gesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der
Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 02 Kap. 6095.
 Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben zu Nr. 2 und 3 der Erläuterungen dürfen
bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen
bei folgenden Titeln geleistet werden: 272 01, 359 11
und 359 21.
2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben
zu.
Erläuterungen:
Bezeichnung1.000 €
1. Zuführung des Bundes -
2. Zuschüsse der Europäischen Union -
3. Entnahmen aus Rücklagen -
Zusammen -
 Titelgruppe 01    
Tgr. 01 Infrastruktur des Bundes (-) (1.320.000)
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben der Tgr. 01 sind gegenseitig deckungsfähig.
611 01
-813
Zuführung an den Bund ---
741 11
-721
Aufwendungen für Bundesautobahnen -100.000 -
741 12
-722
Aufwendungen für Bundesstraßen -305.000 -
741 13
-731
Aufwendungen für Bundeswasserstraßen -90.000 -
741 14
-813
Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts und sons-
tiges Vermögen des Bundes
-100.000 -
891 11
-742
Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Besei-
tigung von Schäden am Bundesschienenwegenetz und für
das Bundeseisenbahnvermögen
-725.000 -
919 11
-850
Zuführung an Rücklage ---
 Titelgruppe 02    
Tgr. 02 Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern (-) (6.680.000)
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben der Tgr. 02 sind gegenseitig deckungsfähig.
611 21
-820
Erstattung an den Bund -459.850 -
612 21
-820
Soforthilfen der Länder - 369.742 -
Erläuterungen: 
Bezeichnung1.000 €
Sachsen-Anhalt -
Sachsen -
Bayern -
Thüringen -
Brandenburg -
Niedersachsen -
Baden-Württemberg -
Schleswig-Holstein -
Hessen -
Mecklenburg-Vorpommern -
Rheinland-Pfalz -
Zusammen -
697 21
-813
Programm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unter-
nehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger
Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur
- 527.468 -
Erläuterungen:
Bezeichnung1.000 €
Sachsen-Anhalt -
Sachsen -
Bayern -
Thüringen -
Brandenburg -
Niedersachsen -
Baden-Württemberg -
Schleswig-Holstein -
Hessen -
Mecklenburg-Vorpommern -
Rheinland-Pfalz -
Zusammen -
697 22
-813
Programm zur Unterstützung der vom Hochwasser betrof-
fenen Land- und Forstwirtschaft sowie zum Schadensaus-
gleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von
Gemeinden
- 401.604 -
Erläuterungen:
Bezeichnung1.000 €
Sachsen-Anhalt -
Sachsen -
Bayern -
Thüringen -
Brandenburg -
Noch zu Titel 697 22
Niedersachsen -
Baden-Württemberg -
Schleswig-Holstein -
Hessen -
Mecklenburg-Vorpommern -
Rheinland-Pfalz -
Zusammen -
698 21
-813
Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener
privater Haushalte und Wohnungsunternehmen
- 587.494 -
Erläuterungen:
Bezeichnung1.000 €
Sachsen-Anhalt -
Sachsen -
Bayern -
Thüringen -
Brandenburg -
Niedersachsen -
Baden-Württemberg -
Schleswig-Holstein -
Hessen -
Mecklenburg-Vorpommern -
Rheinland-Pfalz -
Zusammen -
698 22
-813
Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrich-
tungen und Kulturdenkmälern unabhängig von der Träger-
schaft
- 62.761 -
Erläuterungen:
Bezeichnung1.000 €
Sachsen-Anhalt -
Sachsen -
Bayern -
Thüringen -
Brandenburg -
Niedersachsen -
Baden-Württemberg -
Schleswig-Holstein -
Hessen -
Mecklenburg-Vorpommern -
Rheinland-Pfalz -
Zusammen -
698 23
-813
Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungsein-
richtungen unabhängig von der Trägerschaft
- 2.250 -
Erläuterungen:
Bezeichnung1.000 €
Sachsen-Anhalt -
Sachsen -
Bayern -
Thüringen -
Brandenburg -
Niedersachsen -
Baden-Württemberg -
Schleswig-Holstein -
Hessen -
Mecklenburg-Vorpommern -
Rheinland-Pfalz -
Zusammen -
882 21
-813
Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den
Gemeinden
- 785.252 -
Erläuterungen:
Bezeichnung1.000 €
Sachsen-Anhalt -
Sachsen -
Bayern -
Thüringen -
Brandenburg -
Niedersachsen -
Baden-Württemberg -
Schleswig-Holstein -
Hessen -
Mecklenburg-Vorpommern -
Rheinland-Pfalz -
Zusammen -
882 22
-813
Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der
Länder
- 373.504 -
Erläuterungen:
Bezeichnung1.000 €
Sachsen-Anhalt -
Sachsen -
Bayern -
Thüringen -
Brandenburg -
Niedersachsen -
Baden-Württemberg -
Noch zu Titel 882 22
Schleswig-Holstein -
Hessen -
Mecklenburg-Vorpommern -
Rheinland-Pfalz -
Zusammen -
893 21
-813
Reserve zur Aufteilung nach weiterer Schadensbewertung -3.110.075 -
919 21
-850
Zuführung an Rücklage ---