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§ 1 - Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO (PrüVOFortkfmBf)
V. v. 11.11.2014 BGBl. I S. 1725 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2014; FNA: 7110-20-7 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.12.2014; FNA: 7110-20-7 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nachgewiesen werden. Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll die zu prüfende Person in der Lage sein, als Führungskraft in handwerklichen Unternehmen betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten sowie entwickelte Lösungen unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen operativ umsetzen zu können. Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehört insbesondere:
- 1.
- die Potenziale eines Betriebes unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zu analysieren und zu beurteilen,
- 2.
- handwerkliche Unternehmensgründungen zu unterstützen,
- 3.
- handwerkliche Unternehmen kaufmännisch zu führen und zu entwickeln,
- 4.
- die Schnittstellenfunktion zwischen kaufmännischen und leistungserstellenden Unternehmensbereichen wahrzunehmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung" oder „Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung".
Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 1 PrüVOFortkfmBf
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 PrüVOFortkfmBf
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PrüVOFortkfmBf verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüVOFortkfmBf selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 PrüVOFortkfmBf (zu § 15) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 5 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO
... bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
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