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§ 3 - Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO (PrüVOFortkfmBf)
V. v. 11.11.2014 BGBl. I S. 1725 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2014; FNA: 7110-20-7 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.12.2014; FNA: 7110-20-7 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Gliederung der Prüfung
(1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Die zu prüfende Person teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit.
(2) Handlungsbereiche sind:
- 1.
- Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,
- 2.
- Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten und
- 3.
- Unternehmensführungsstrategien entwickeln.
(3) Wahlpflichthandlungsbereiche sind:
- 1.
- Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,
- 2.
- Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen,
- 3.
- Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und
- 4.
- Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 3 PrüVOFortkfmBf
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PrüVOFortkfmBf
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PrüVOFortkfmBf verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüVOFortkfmBf selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 PrüVOFortkfmBf Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... (2) Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu ... nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der ...
Anlage 2 PrüVOFortkfmBf (zu § 15) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung mit Punkten, 2. Benennung des ausgewählten ... mit Punkten, 2. Benennung des ausgewählten Wahlpflichthandlungsbereichs nach § 3 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 5 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO
... die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier geprüften Handlungsbereiche nach § 3 , 2. die Gesamtnote nach Absatz 2 und 3. gegebenenfalls die Befreiungen ...
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