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§ 11 - Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO (PrüVOFortkfmBf)
V. v. 11.11.2014 BGBl. I S. 1725 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2014; FNA: 7110-20-7 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.12.2014; FNA: 7110-20-7 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Durchführung der Prüfung und Prüfungsdauer
(1) Für die Prüfungen in den Prüfungsbestandteilen sind komplexe situationsbezogene Aufgaben zu stellen. Für jeden Prüfungsbestandteil ist mindestens eine Aufgabe zu stellen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfung dauert in jedem Prüfungsbestandteil zwei Stunden.
(4) Wurden höchstens zwei der Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" bewertet, so kann in jedem dieser Prüfungsbestandteile eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden. Wurde einer der Prüfungsbestandteile mit „ungenügend" bewertet, ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in jedem Prüfungsbestandteil für die zu prüfende Person höchstens 20 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den betreffenden Prüfungsbestandteil sind die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die Bewertung der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 11 PrüVOFortkfmBf
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 PrüVOFortkfmBf
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PrüVOFortkfmBf verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüVOFortkfmBf selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 PrüVOFortkfmBf Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... die Bewertungen für die Handlungsbereiche und den Wahlpflichthandlungsbereich, in denen nach § 11 Absatz 1 mehrere Prüfungsaufgaben gestellt wurden, jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu ...
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