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§ 17 - Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO (PrüVOFortkfmBf)
V. v. 11.11.2014 BGBl. I S. 1725 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2014; FNA: 7110-20-7 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.12.2014; FNA: 7110-20-7 Handwerk im Allgemeinen
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§ 17 Übergangsvorschriften
§ 17 hat 1 frühere Fassung
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum „Fachkaufmann für Handwerkswirtschaft" und zur „Fachkauffrau für Handwerkswirtschaft", zum „Technischen Fachwirt (HWK)" und zur „Technischen Fachwirtin (HWK)", zur „Fachkauffrau (HWK)" und zum „Fachkaufmann (HWK)" sowie zum „Geprüften Fachkaufmann (HWK)" und zur „Geprüften Fachkauffrau (HWK)" können bis zum 30. Juni 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften schriftlich vereinbart werden.
(2) Eine Wiederholungsprüfung für begonnene Prüfungsverfahren kann auf Antrag des Prüflings nach dieser Verordnung durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 17 PrüVOFortkfmBf
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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