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Artikel 1 - Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 14 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BImSchG § 37a, § 37b, § 37c, § 37d, § 37e, § 37f, § 37g (neu), § 48, § 62, § 67

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:

„Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen".

b)
Die Angabe zum Dritten Teil Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen".

c)
Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:

„§ 37b Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen".

d)
Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst:

„§ 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse".

2.
Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

„Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen".

3.
Die Überschrift des Dritten Teils Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen".

4.
§ 37a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben der Absätze 3 und 4 eingehalten werden."

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 23 Absatz 1 oder Absatz 2" ein Komma und die Wörter „§ 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1" eingefügt und werden die Wörter „in den Verkehr" durch die Wörter „in Verkehr" ersetzt.

cc)
In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Otto- und Dieselkraftstoff" durch die Wörter „fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff" ersetzt.

dd)
In Satz 8 werden die Wörter „Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)" durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738)" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- oder fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes 3 auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils. Die Gesamtmengen nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird."

c)
Absatz 3a wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Verpflichtete haben ab dem Jahr 2015 sicherzustellen, dass die Treibhausgasemissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffe zuzüglich der Treibhausgasemissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber dem Referenzwert nach Satz 3 gemindert werden. Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt

1.
ab dem Jahr 2015 3,5 Prozent,

2.
ab dem Jahr 2017 4 Prozent und

3.
ab dem Jahr 2020 6 Prozent.

Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge Biokraftstoffs. Der Basiswert beträgt 83,8 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule. Die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs. Die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen berechnen sich durch Multiplikation der in den anerkannten Nachweisen nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge Biokraftstoffs. Biokraftstoffe werden wie fossile Otto- oder fossile Dieselkraftstoffe behandelt, sofern

1.
für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nicht vorgelegt werden,

2.
für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die keine Treibhausgasemissionen ausweisen,

3.
für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die unwirksam im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sind und nicht anerkannt werden dürfen,

4.
die Biokraftstoffe nach § 37b Absatz 8 Satz 1 von der Anrechenbarkeit ausgeschlossen sind oder

5.
die Europäische Kommission nach Artikel 18 Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/18/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 230) geändert worden ist, oder nach Artikel 7c Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die delegierte Richtlinie 2014/77/EU (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 62) geändert worden ist, entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Biokraftstoff für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG oder für die in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke nicht berücksichtigen darf.

Satz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die in § 37b Absatz 2 bis 6 genannten Energieerzeugnisse, wenn diese keine Biokraftstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind. Bei der Berechnung des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4 sowie der Treibhausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6 sind Kraftstoffmengen, für die dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Satz 9 unabhängig von der Person des Entlastungsberechtigten."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt:

„(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 können von Verpflichteten

1.
durch Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossilem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff, welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, beigemischt wurde,

2.
durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, und

3.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 4 durch Inverkehrbringen von

a)
Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fossilem Erdgaskraftstoff, welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, zugemischt wurde, und

b)
reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist,

erfüllt werden. Elektrischer Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen kann zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 eingesetzt werden, sofern eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 dies zulässt und gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass der Strom ordnungsgemäß gemessen und überwacht wurde.

(6) Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 muss der Vertrag mengenmäßige Angaben zum Umfang der vom Dritten gegenüber dem Verpflichteten eingegangenen Verpflichtung sowie Angaben dazu enthalten, für welche Biokraftstoffe die Übertragung gilt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 muss der Vertrag außerdem Angaben zu den Treibhausgasemissionen der Biokraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Dritte kann Verträge nach Satz 1 ausschließlich durch Biokraftstoffe erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr in Verkehr bringt oder gebracht hat. Abweichend von Satz 4 kann der Dritte ab dem Verpflichtungsjahr 2016 Verträge nach Satz 3 auch durch Biokraftstoffe erfüllen, die er bereits im Vorjahr des Verpflichtungsjahres in Verkehr gebracht hat, wenn die Biokraftstoffe nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach Satz 1 waren und der Dritte im Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln, als hätte er die vom Dritten in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe im Verpflichtungsjahr selbst in Verkehr gebracht. Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 Satz 3 bis 10 gelten entsprechend. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten Biokraftstoffe können nicht zur Erfüllung der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.

(7) Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 muss der Vertrag Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Dritte kann Verträge nach den Sätzen 2 und 3 ausschließlich durch Biokraftstoffe erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr in Verkehr bringt oder gebracht hat. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 5 werden

1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 die vom Dritten in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe ausschließlich bei der Ermittlung der Mindestanteile von Biokraftstoff nach Absatz 3 Satz 5 und

2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 die vom Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6

zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt. Im Fall des Satzes 6 Nummer 2 berechnet sich die Treibhausgasminderungsmenge in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 bis 10. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten Biokraftstoff- oder Treibhausgasminderungsmengen können nicht zur Erfüllung der eigenen Verpflichtung des Dritten oder der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.

(8) Biokraftstoff- oder Treibhausgasminderungsmengen, die den nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebenen Mindestanteil oder Prozentsatz für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen und für die keine Steuerentlastung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Mindestanteil oder Prozentsatz des Folgejahres angerechnet. Bei Biokraftstoffmengen, die den nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2014 übersteigen und deren Anrechnung auf das Verpflichtungsjahr 2015 vom Verpflichteten beantragt wird, ist die anrechenbare Treibhausgasminderungsmenge auf der Grundlage eines Durchschnittswertes von 43,58 Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Gigajoule zu ermitteln."

5.
§ 37b wird wie folgt gefasst:

„§ 37b Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen

(1) Biokraftstoffe sind unbeschadet der Absätze 2 bis 6 Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoff.

(2) Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Biodiesel nach § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Biodiesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln.

(3) Bioethanol ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1a Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes handelt. Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanolanteil die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Pflanzenöl ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.

(5) Hydrierte biogene Öle sind abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Hydrierte biogene Öle sind unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln.

(6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht.

(7) Für die Kraftstoffe nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechend. Die in Satz 1 sowie den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten oder in Bezug genommenen Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet werden können

1.
biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert wurden,

2.
der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen mit einem Bioethanolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt wurden,

3.
Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt wurden, und

4.
Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird.

Im Fall des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 werden Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen angerechnet.

(9) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt den Energiegehalt der verschiedenen Kraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehaltes im Bundesanzeiger bekannt."

6.
§ 37c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs, die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 außerdem die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind darüber hinaus die Firma des Verpflichteten, der Ort der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlassung oder der Sitz des Unternehmens, die jeweils zugehörige Anschrift sowie der Name und die Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. Soweit die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 6 Satz 1 oder nach § 37a Absatz 7 Satz 1 vertraglich auf Dritte übertragen wurde, haben Verpflichtete der zuständigen Stelle zusätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 oder § 37a Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3 schriftlich mitzuteilen und eine Kopie des Vertrags mit dem Dritten vorzulegen. Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte der zuständigen Stelle die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 außerdem die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen schriftlich mitzuteilen. Im Fall des § 37a Absatz 6 Satz 5 gilt dies entsprechend für die im Vorjahr des Verpflichtungsjahres vom Dritten in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe. Im Fall des § 37a Absatz 7 hat der Dritte der zuständigen Stelle die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung im Verpflichtungsjahr sichergestellte Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registriernummer und führt ein elektronisches Register, das für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 6 erforderlichen Angaben enthält."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle in den Fällen des § 37a Absatz 3 für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs oder in den Fällen des § 37a Absatz 4 für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen eine Abgabe fest. Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht am 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres."

bb)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2 oder Satz 3" durch die Wörter „Satz 3 oder Satz 4" ersetzt.

cc)
Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird die Abgabe nach der Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen berechnet und beträgt 0,47 Euro pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent."

dd)
Im neuen Satz 7 werden die Wörter „§ 37a Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 37a Absatz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vorangegangenen Kalenderjahr" durch das Wort „Verpflichtungsjahr" ersetzt und werden die Wörter „Otto- und Dieselkraftstoffs" durch die Wörter „fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „und 3a" durch die Angabe „und 4" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2, 3 oder Satz 5" durch die Wörter „Satz 3, 4 oder Satz 6" ersetzt.

dd)
In Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 4" die Angabe „bis 6" eingefügt.

ee)
In Satz 5 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Menge Otto- und Dieselkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffanteils zu melden" durch die Wörter „Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils schriftlich mitzuteilen" ersetzt.

e)
Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung findet Anwendung."

7.
§ 37d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere zuständige Stellen mit den Aufgaben errichtet, die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen und die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen. Außerdem wird eine zuständige Stelle innerhalb der Bundesverwaltung errichtet, die die Berichte nach § 37f überprüft. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung

a)
auch in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen,

b)
in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten,

c)
die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind,

d)
die Anrechenbarkeit von Biomethan auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 zu konkretisieren,

e)
die Anrechenbarkeit von Biomethan, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 näher zu regeln,

f)
zu bestimmen, wie im Falle der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz der Nachweis über die Treibhausgasemissionen zu führen ist, sowie

g)
das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von Biomethan insgesamt näher zu regeln,

2.
zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil eines bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1 oder § 37b Absatz 1 bis 7 am Gesamtkraftstoffabsatz im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des jeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten Rechenfaktor zu berechnen ist, der unter Berücksichtigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen Biokraftstoffs festzulegen ist,

3.
vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,

4.
die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen,

5.
die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern, um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustellen,

6.
den Basiswert abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 4 zu bestimmen,

7.
die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 zu begrenzen, sofern die Richtlinie 2009/28/EG eine Begrenzung der Anrechenbarkeit dieser Biokraftstoffe auf das Ziel von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG vorsieht, sowie das Nachweisverfahren zu regeln,

8.
einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 oder 4 festzulegen sowie das Nachweisverfahren zu regeln,

9.
das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,

10.
das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 6 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,

11.
die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen gemäß § 37a Absatz 5 Satz 2 zu regeln und dabei insbesondere

a)
das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen der eingesetzten Mengen elektrischen Stroms festzulegen und

b)
das Nachweisverfahren zu regeln,

12.
unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung den Anwendungsbereich in § 37a Absatz 1 Satz 1 auf weitere Kraftstoffe auszudehnen und dabei insbesondere

a)
das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe festzulegen und

b)
das Nachweisverfahren zu regeln,

13.
unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung die Vorgaben nach § 37a Absatz 5 Satz 1 um weitere Maßnahmen zur Treibhausgasminderung, die zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 eingesetzt werden können, zu ergänzen und dabei insbesondere

a)
das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Maßnahmen festzulegen und

b)
das Nachweisverfahren zu regeln,

14.
die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 insbesondere zu Art, Form und Inhalt des Berichts näher auszugestalten sowie die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Berichterstattung erforderlichen Anordnungen der zuständigen Stelle zu regeln,

15.
ein Nachweisverfahren festzulegen für die Voraussetzungen

a)
nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5,

b)
nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b,

c)
nach § 37b Absatz 8 Satz 1,

d)
der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe c und

e)
der Verordnung nach den Nummern 2 bis 4,

16.
Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, sofern dies dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegensteht,

17.
von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende Verfahrensregelungen zu treffen.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu strombasierten Kraftstoffen getroffen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nach Satz 2 oder 3 nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Die Bundesregierung wird ermächtigt," ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 6 und 7" ersetzt und werden nach dem Wort „Biokraftstoff" die Wörter „oder der Treibhausgasminderung" eingefügt.

cc)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung abweichende Bestimmungen zu § 37a Absatz 4 Satz 9 und 10 sowie zu § 37a Absatz 6 und 7 zu erlassen,".

dd)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

ee)
In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „und 3a" durch die Angabe „und 4" ersetzt.

8.
§ 37e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden."

9.
§ 37f wird wie folgt gefasst:

„§ 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

(1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzulegen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. Der Bericht enthält zumindest folgende Angaben:

1.
die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und

2.
die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit.

(2) Die zuständige Stelle überprüft die Berichte. Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind."

10.
Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt:

„§ 37g Bericht der Bundesregierung

Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung den Bericht nach § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat."

11.
§ 48 Absatz 2 wird aufgehoben.

12.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 werden nach der Angabe „Satz 4" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, der zuständigen Stelle einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 9 und 10" durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 9 bis 11" ersetzt.

13.
Dem § 67 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Für Kraftstoffe, die bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 37a bis 37f in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Anwendung. Die weitere Behandlung von Biokraftstoffmengen, die den Mindestanteil für das Kalenderjahr 2014 übersteigen und deren Anrechnung auf das Verpflichtungsjahr 2015 vom Verpflichteten beantragt wurde, richtet sich ausschließlich nach den am 1. Januar 2015 geltenden Regelungen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 12. BImSchGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. BImSchGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143
Eingangsformel Biokraft-NachV
...  - des § 37d Absatz 3 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) geändert worden ist, die Bundesregierung, - des § 37e Absatz 2 in Verbindung ...

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Eingangsformel BioSt-NachV
...  - des § 37d Absatz 3 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) geändert worden ist, die Bundesregierung, - des § 37e Absatz 2 in Verbindung ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 35 KWKG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) geändert worden ist, vorgelegen hat oder 2. bis zum 31. Dezember 2015 eine ...

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Eingangsformel UERV 1,2)
... 13 durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) geändert worden sind, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie ...

Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Eingangsformel 37. BImSchV 1, 2)
... Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) neu gefasst worden ist, § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ...

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
Eingangsformel 38. BImSchV 1,2)
... von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 12 und 14 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) neu gefasst worden ist und § 37d Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a ...

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Eingangsformel BioSt-NachVuaÄndV 1)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) geändert worden ist, die Bundesregierung, - des § 90 des ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Eingangsformel UERVuaÄndV
... Satz 2, 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 742
Eingangsformel BImSchV38ÄndV 1,2,3)
... Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) neu gefasst worden ist und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 durch Artikel 3 Nummer 2 ... Grund des § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: --- 1) Diese ...

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Eingangsformel BioKrQAÄndV 1)
... - des § 37d Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ... mit § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ...

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Eingangsformel ThgMQWV * 1) 2)
... (BGBl. I S. 1839), § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 16 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ), § 37d Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom ... Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) und § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) geändert worden ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:  ...

Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Eingangsformel Bio-NachAnpV 1,2)
...  - des § 37d Absatz 3 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) geändert worden ist, die Bundesregierung, - des § 37e Absatz 2 in Verbindung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 76 10. ZustAnpV Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195; aufgehoben durch § 54 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Eingangsformel 37. BImSchV 1,2)
... 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740 ) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise ...