Artikel 3 - Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BioSt-NachV Anlage 1

In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

 
„Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden."

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Zitierungen von Artikel 3 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 12. BImSchGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. BImSchGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 8 StroMaG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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