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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung (1. THWMitwVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2014 THWMitwV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12
Die THW-Mitwirkungsverordnung vom 11. Januar 2004 (BGBl. I S. 75), die durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „(THW-Mitwirkungsverordnung)" durch die Angabe „(THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)" ersetzt.
- 2.
- Die §§ 1 bis 5 werden durch folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Helferinnen und Helfer
Helferin oder Helfer kann werden, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wirken als Junghelferinnen und Junghelfer mit." - 3.
- § 6 wird § 2 und in Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 oder 4" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- § 7 wird § 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit." - 5.
- § 8 wird § 4 und wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Aktive Helfer und aktive Helferinnen" durch die Wörter „Helferinnen und Helfer" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Übungen, Lehrgängen" durch das Wort „Ausbildungsveranstaltungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Teilnahme an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen ist nur entsprechend der individuellen Einsatzbefähigung möglich."
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „aktive Helfer oder aktive Helferinnen" durch die Wörter „Helferinnen und Helfer" ersetzt.
- 6.
- § 9 wird § 5 und wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wer als Helferin oder Helfer schuldhaft gegen Dienstpflichten verstößt, kann ermahnt, von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen oder von besonderen Funktionen abberufen werden; erteilte Berechtigungen können entzogen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann eine Entlassung erfolgen." - b)
- Im neuen Satz 3 werden die Wörter „dem Helfer oder der Helferin" durch die Wörter „der Helferin oder dem Helfer" ersetzt.
- 7.
- § 10 wird § 6 und wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „beendet das Dienstverhältnis durch Entlassung, wenn der Helfer oder die Helferin" durch die Wörter „kann das Dienstverhältnis durch Entlassung beenden, wenn die Helferin oder der Helfer" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „zum demokratischen Rechtsstaat" durch die Wörter „zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Helfer und Helferinnen" durch die Wörter „Helferinnen und Helfer" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Aktive Helfer und aktive Helferinnen" durch die Wörter „Helferinnen und Helfer" ersetzt.
- c)
- Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- d)
- Absatz 6 wird Absatz 4.
- 8.
- § 11 wird § 7 und in Absatz 1 werden die Wörter „Die Helfer und Helferinnen" durch die Wörter „Helferinnen und Helfer" ersetzt.
- 9.
- § 12 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. THWMitwVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. THWMitwVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der THW-Mitwirkungsverordnung
V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Artikel 2 THWMitwVAV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt die THW-Mitwirkungsverordnung vom 11. Januar 2004 (BGBl. I S. 75), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2014 (BGBl. I S. 1750 ) geändert worden ist, außer ...
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